Der Bundesgerichtshof hat kürzlich entschieden, dass eine Haftpflichtversicherung die in Rechnung gestellten Reparaturkosten aus einem Unfall an den Geschädigten nicht zahlen muss, sofern dieser den Schaden nicht ‚gutachtentreu‘ instandsetzen lässt (Az.: VI ZR 387/14). Im konkreten Fall ermittelte der Sachverständige Kosten für die Instandsetzung in Höhe von 2.973,49 Euro brutto; der Wiederbeschaffungswert betrug 1.600 Euro, der Restwert 470 Euro.
Der Geschädigte ließ das Fahrzeug reparieren, allerdings zu einem Betrag von 2.779,00 Euro. Die geringeren Kosten sind darauf zurückzuführen, dass einige Neuteile durch gebrauchte Pendants ersetzt sowie einige weggelassen wurden. Die Versicherung erstattete daraufhin lediglich den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts.
Wiederbeschaffungswert
Zu Recht, wie der BGH jetzt festgestellt hat. Grundsätzlich darf sich die Versicherung darauf beschränken, den Schadenersatz auf den Wiederbeschaffungswert zu begrenzen, sofern sich die Reparatur als ‚wirtschaftlich unvernünftig‘ erweist. Das ist dann der Fall, wenn die voraussichtlichen Kosten der Reparatur mehr als 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert liegen. Das wäre laut Gutachten der Fall gewesen.
Reparaturkosten
Dem Geschädigten steht gleichwohl die Wahl offen, die Reparaturkosten unter 130 Prozent zu drücken, sofern das Fahrzeug fachgerecht und nach den Vorgaben des Gutachtens repariert wird. Fachgerecht heißt nach Sicht des BGH: Der Kfz-Profi darf anstelle von Neuteilen auch gebrauchte Bauteile verwenden. Verzichtet er aber auf den Austausch von Teilen, verstößt er gegen die Vorgaben des Gutachtens. Die Reparatur ist nicht mehr fachgerecht ausgeführt. Damit entfällt der Anspruch auf Erstattung der Kosten. Der Versicherer muss lediglich die Wiederbeschaffungskosten abzüglich eines Restwerts überweisen.