Nicht jeder Schaden, den ein Werkstattmitarbeiter an einem Kundenfahrzeug im Rahmen seiner Reparaturen verursacht, ist durch die Betriebshaftpflicht gedeckt, wie ein Urteil des OLG Koblenz (Az.: 10 U 699/11) beweist.
Im konkreten Fall fuhr ein Mitarbeiter des betroffenen Kfz-Betriebs das Fahrzeug für eine Reparatur auf die Hebebühne und „versuchte mittels eines am Werkstattboden angesetzten hydraulischen Getriebehebers, einen Querlenker des Fahrzeugs vorne rechts aus der Führung herauszudrücken“. Allerdings hob er damit das Fahrzeug von den Aufnahmen der Hebebühne heraus, wodurch es nach vorne links von der Hebebühne herunterrutschte und mit dem Heck gegen die Werkstattdecke schlug. Den Schaden wollte der Werkstattinhaber durch seine Betriebshaftpflichtversicherung regulieren lassen. Diese lehnte indes die Übernahme der Kosten mit Hinweis auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab.
Nicht versichert sind …
In den einschlägigen Bedingungen hieß es unter anderem: „Nicht versichert sind ferner Ansprüche wegen Schäden, für welche gemäß der Sonderbedingung zur Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk Versicherungsschutz genommen werden kann; insbesondere wegen Beschädigung, Zerstörung und Verlust von Fahrzeugen und ihrer unter Verschluss verwahrten oder an ihnen befestigten Teile durch Unfall, das heißt durch ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis; …“
Die Richter folgten der Sichtweise des Versicherers. Grund: Bei dem Missgeschick des Mitarbeiters handelte es sich um ein von außen einwirkendes Ereignis (Unfall) und nicht um ein normales Betriebsrisiko. Zudem benachteiligt ein derartiger Ausschluss dem Gericht zufolge den Betriebsinhaber nicht unangemessen. Denn: Für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer sei es anhand der Versicherungsbedingungen ersichtlich, dass er derartige Unfälle nur mittels einer selbständigen Fahrzeugversicherung (etwa im Zusammenhang mit einer Kaskoversicherung für das Handwerk) abdecken kann.
Tipp: Studieren Sie genau die Bedingungen Ihres Versicherungsvertrags und wechseln Sie gegebenenfalls die Betriebshaftpflichtversicherung, denn für einen umfassenden Schutz sollte sie gerade auch Schäden – wie im beschriebenen Fall – übernehmen.