Der Bundesgerichtshof (BGH, Az.: VIII ZR 94/13) hat in einem aktuellen Fall entschieden, inwieweit eine mangelhafte Einparkhilfe an einem Neufahrzeug zu einem Rücktritt des Käufers berechtigt. Im konkreten Fall erwarb der spätere Kläger bei einem Markenhändler einen Neuwagen zu einem Preis von 29.953 Euro. Das Fahrzeug war unter anderem mit einer elektronischen Einparkhilfe ausgestattet.
Einige Zeit nach Übergabe des Wagens stellte der spätere Kläger fest, dass dieses technische Bauteil nicht korrekt funktionierte. Nach mehreren vergeblichen Aufforderungen des Klägers, die Probleme an der Einparkhilfe zu beseitigen, erklärte er gegenüber seinem Händler den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte ihn auf, den Kaufpreis unter Abzug einer Nutzungspauschale zurückzuzahlen.
Der Händler indes meinte, die Anlage entspräche dem Stand der Technik. Im Übrigen würden die Kosten für einen eventuellen Austausch der betroffenen Bauteile weniger als zehn Prozent des Kaufpreises betragen. Somit wäre der Kläger nicht zum Rücktritt berechtigt gewesen.
Der Bundesgerichtshof verweist zunächst darauf, dass ein geringfügiger Mangel grundsätzlich nur dann vorliegt, wenn die Kosten für seine Beseitigung nicht mehr als fünf Prozent des Kaufpreises betragen. Nur bei besonderen Umständen des Einzelfalls könne diese Schwelle überschritten werden. Im konkreten Fall lag das Verhältnis bei 6,5 Prozent, besondere Umstände waren darüber hinaus nicht erkennbar, sodass der Rücktritt berechtigt war.