Das OLG Oldenburg (Az.: 13 U 59/11) hatte sich in einem Gasanlageneinbau-Fall mit der Frage beschäftigt, ob ein Kunde auch die Benzinkosten vom Kfz-Betrieb einfordern kann, die anfielen, weil das Fahrzeug infolge eines Mangel nicht immer im Gasbetrieb laufen konnte.
Im konkreten Fall hatte der Kunde bei seinem Kfz-Profi im April 2008 eine LPG-Anlage für rund 1.900 Euro (Anlage und Einbau) in seinen Pkw einbauen lassen, die der Kfz-Profi von einem Lieferanten bezog. In der Folgezeit traten verschiedene Probleme beim Betrieb der Anlage auf. Als alle Versuche des Kfz-Profis, die Mängel zu beheben, scheiterten, verlangte der Kunde den Rückbau der Anlage und die Rückzahlung der Einbaukosten. Zusätzlich stellte er diejenigen Energie-Mehrkosten in Rechnung, die er hatte, weil er das Fahrzeug überwiegend im Benzinbetrieb laufen lassen musste (1.600 Euro).
Hinsichtlich des Rückbaus teilten die Oldenburger Richter die Meinung des Kunden. Die Leistung des Unternehmens war mangelhaft, sodass er sowohl die Einbaukosten zu erstatten als auch den Ausbau zu übernehmen hatte. Einen Schadensersatz wegen der entstandenen Mehrkosten konnte der Kunde allerdings nicht mehr verlangen: Zwar müsse der Kunde so gestellt werden, als wenn er mit einem ordnungsgemäßen Gasbetrieb unterwegs gewesen wäre, mit dem Rückbau hatte er sich jedoch bewusst vom Gasbetrieb verabschiedet. Folglich musste er sich jetzt zu den Mehrkosten von 1.600 Euro die zurückverlangten Einbaukosten entgegenhalten lassen.