Wenn ein Kfz-Profi bei einem Gebrauchtwagen unfallbedingte Vorschäden kennt, muss er das Fahrzeug vor dem Weiterverkauf auf eine fachgerechte, erfolgreiche Reparatur hin untersuchen. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des KG Berlin (Az.: 8 U 42/10) hervor.
Die Richter verpflichten ihn zumindest zu einer Sichtprüfung. Erkennt er dabei Anzeichen von nicht fachgerechten Reparaturmaßnahmen (das Gericht nennt in diesem Zusammenhang unterschiedliche Spaltmaße), so muss er dies dem potenziellen Käufer unaufgefordert mitteilen, um sich nicht den Vorwurf des ‚arglistigen Verschweigens‘ einzuhandeln.
Der Kfz-Profi kann sich dieser Pflicht nicht dadurch entziehen, indem er als Beschaffenheit lediglich einen ‚reparierten Unfallschaden‘ angibt. Denn der Kunde versteht darunter stets, das Fahrzeug wurde fachgerecht repariert.