Wettbewerbsrechtliche Abmahnung

Bei unverschlüsselter Homepage ohne zulässige Datenschutzerklärung

Kfz-Betriebe, die etwa per Kontaktformular personenbezogene Daten erheben (können), sind verpflichtet, ihre Homepage zu verschlüsseln. Bild: KRAFTHAND

Das Landgericht Würzburg hat mit Beschluss vom 13.09.2018 (Az.: 11 O 174/18 UWG) einer Rechtsanwältin das Betreiben ihrer unverschlüsselten Homepage mit fehlerhafter Datenschutzerklärung untersagt – wegen Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung der EU (DSGVO 2016/679), so ein Beitrag von Rechtsanwalt Manfred Wagner, Saarbrücken, in der Mittelstandsdepesche 11/2018. Das Impressum der Homepage enthielt lediglich eine siebenzeilige Datenschutzerklärung. Darin fehlten sämtliche Angaben über Verantwortlichkeit, Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten, Cookies, Analysetools und die Belehrung über die Betroffenenrechte. Darüber hinaus gab es auf der unverschlüsselten Homepage ein Kontaktformular. Weil darüber personenbezogene Daten erhoben werden, war das Verschlüsseln der Homepage zwingend erforderlich. Eine fehlende Verschlüsselung stellt einen Verstoß gegen Art. 25 Abs. 1, 32 Abs. 1 2. Hs. lit. a) DSGVO dar.

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