Das Oberlandesgericht Schleswig (Az.: 3 U 99/11) hat die Frage geklärt, wo ein gewerblicher Käufer bei einem Gewährleistungsfall wirksam seinen Rücktritt vom Kaufvertrag erklären kann. Die Richter differenzieren in dieser Frage zudem eindeutig zwischen der einfachen Nacherfüllung (Nachbesserung) und dem Rücktritt.
Im konkreten Fall erwarb ein gewerblicher Händler von einem Kollegen einen Volkswagen Touran zu einem Gesamtkaufpreis von 20.890 Euro. Bald darauf erklärte er jedoch den Rücktritt vom Kaufvertrag, da er kurze Zeit nach Übergabe einen nicht behebbaren Unfallschaden am Wagen festgestellt hatte. Nach der Weigerung des Verkäufers, das Fahrzeug zurückzunehmen, erhob der Käufer Klage vor dem Landgericht, das für seinen Wohnsitz zuständig ist. Der Verkäufer widersprach daraufhin der Zuständigkeit des Gerichts. Eine vertragliche Gerichtsstandsvereinbarung lag zwischen beiden Parteien nicht vor.
Der Widerspruch erfolgte zu Unrecht, so das OLG Schleswig. Sofern der Gerichtsstand unter Gewerbetreibenden nicht vertraglich festgelegt wurde, ist das Gericht an dem Ort zuständig, an dem auch die vertragliche Verpflichtung zu erfüllen ist. Dies ist bei einem Rücktritt derjenige Ort, an dem sich das Fahrzeug vertragsgemäß befindet, so die Richter weiter – also der Wohnort des Käufers. Ein anderes Ergebnis wäre nur dann vertretbar, wenn die Erfüllung der Gewährleistungsansprüche angesichts ‚besonderer Umstände‘ nur am Ort des Verkäufers, also des Händlers, möglich ist – etwa zur Fehlersuche und bei einer Nachbesserung.
Insbesondere die letzte Aussage lässt sich in der Regel auch auf Geschäfte mit privaten Kunden übertragen.