Bei ‚müheloser Erreichbarkeit‘ gelten Verrechnungssätze der freien Werkstätten
Neben den Mietwagenkosten, die der Geschädigte nach einem Unfall der gegnerischen Versicherung grundsätzlich in Rechnung stellen kann, hat sich in den letzten Jahren als weiterer Streitpunkt die Abrechnung des Unfalls auf Gutachtenbasis etabliert. Insbesondere die im Sachverständigengutachten verwendeten Stundenverrechnungssätze stoßen bei einigen Haftpflichtversicherern bisweilen auf wenig Gegenliebe.
Nach Ansicht des BGH darf der Geschädigte bei einer derartigen Schadensermittlung gleichwohl auf die ortsüblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt verweisen, die ein von ihm beauftragter unabhängiger Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (BGH, Az.: VI ZR 259/09; Az.: VI ZR 53/09).
Nichtsdestotrotz gilt auch für den Geschädigten das Gebot der Sparsamkeit. Er soll – vor allem im Rahmen der gutachterlichen Abwicklung – nicht am Schadensereignis verdienen. Kann insofern der Haftpflichtversicherer eine mühelos erreichbare, kostengünstigere und gleichwertige nicht markengebundene Fachwerkstatt anführen, die auch in der Lage ist, die gleiche Qualität wie eine Markenwerkstatt zu erbringen, sind die Lohnkosten mit den Stundenverrechnungssätzen dieser freien Werkstatt zu bemessen, so die Richter.
‚Mühelos erreichbar‘ sind nach Ansicht des BGH Werkstätten im Umkreis von 21 km zum Wohnort des Geschädigten. Das Amtsgericht Düsseldorf (Az.: 39 C 14728/11) hat diesen Radius auf 26 km ausgedehnt. Allerdings konnte der Geschädigte in diesem Fall auf einen kostenlosen Hol- und Bringservice zurückgreifen.
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