Fehlerhafte Ersatzteile sind nicht immer dem Kfz-Betrieb zuzurechnen. Die Mangelhaftigkeit einer Reparaturleistung ist nicht in jedem Fall von den jeweils verwendeten Teilen oder dem Zubehör abhängig. Der Kfz-Profi schuldet lediglich den ,handwerklichen Erfolg‘ – zweiter Teil der Beitragsreihe rund um das Thema ,der Mangelbegriff‘.
Immer häufiger erwarten auch langjährige Kunden von ihren Kfz-Betrieben, dass diese Zubehör in ihr Fahrzeug einbauen, das sie selbst vor Kurzem meist ,ganz billig‘ auf einer bekannten Handelsplattform erstanden haben. Die Gründe sind vielfältig: vom gemachten ,Schnäppchen‘ bis hin zum ,Ärger‘ über die hohen Preise eines Markenanbieters. Was aber bisweilen übersehen wird: Solche Schnäppchen können nach dem Anschluss an die Bordelektrik das gesamte Motormanagement nicht nur empfindlich stören, sondern auch bleibende Schäden hinterlassen. Schäden, die dann der Kunde von der Werkstatt ersetzt haben möchte.
Aber auch die Ersatzteile des Originalherstellers oder seiner zertifizierten Lieferanten sind nicht immer frei von Defekten. Insbesondere Elektronik- oder Materialfehler erschweren die Abnahme durch den Kfz-Profi, da ihm die notwendigen Prüfwerkzeuge fehlen oder er für solche Arbeiten nicht ausgebildet ist. In beiden Fällen stellt sich die Frage, ob nicht zunächst der Kfz-Betrieb gegenüber dem Kunden nach den Gewährleistungsregeln haften muss.
Der Kunde liefert – die Werkstatt repariert
Für den ersten Fall bietet bereits das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) eine Lösung an. § 645 des BGB weist auf eine – im Zivilrecht – gängige Risikoverteilung hin. Gefahren sollen demjenigen zugeordnet werden, aus dessen Sphäre sie stammen. Nach dieser sogenannten Sphärentheorie sind auch (versteckte) Fehler in Ersatzteilen oder im Zubehör des Kunden grundsätzlich nicht dem Kfz-Betrieb anzuhaften, auch wenn erst nach oder durch deren Einbau ein größerer Schaden am Fahrzeug entstehen könnte.
Jedoch wird diese Risikoverteilung nicht konsequent zu Ende gedacht. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Kfz-Profi ein größeres Fachwissen hat als sein Kunde. Insofern ist er auch grundsätzlich verpflichtet, den Kunden über die möglichen Folgen eines derartigen Einbaus aufzuklären (siehe KRAFTHAND-Ausgabe 05/2011, Seite 52).
(Auszug aus Artikel der KRAFTHAND-Ausgabe 15-16/2011.)