Personalmanagement in Ausbildungsbetrieben

Behalten oder beenden?

Bei der Frage, ob und wie sich die Probezeit verlängern lässt, muss zwischen Rechtslage im Ausbildungsverhältnis und der im Arbeitsverhältnis unterschieden werden. Bild: ehrenberg-bilder - stock.adobe.com

Oftmals zeigt sich eine mangelhafte Einstellung eines Auszubildenden zur Arbeit und zur Firma erst nach Ablauf der Probezeit. Können Ausbildungsbetriebe diese Testphase im Zweifel also verlängern und wenn ja, wie geht das formell? Volker Görzel, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Köln und Mitglied im VDAA, erklärt die Details.

In Sachen Rechtsprechung muss zwischen Rechtslage im Ausbildungsverhältnis und der im Arbeitsverhältnis unterschieden werden.

Verlängerung im Ausbildungsverhältnis

Im Berufsbildungsgesetz (BBiG) beträgt die zwingend vorgeschriebene Probezeit mindestens einen und höchstens vier Monate. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts ist es jedoch zulässig, im Ausbildungsvertrag Folgendes zu vereinbaren: „Wird die Ausbildung während der Probezeit um mehr als ein Drittel unterbrochen, verlängert sich die Probezeit um die Zeit der Unterbrechung.“


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