Der BGH hat mit Urteil vom 11.10.2011, AZ VI ZR 46/10, die Reichweite der Haftung für den Benutzer eines Mietwagens neu geregelt. Der Fall betrifft sowohl Sachverhalte, in denen ein Mietwagen privat angemietet wird, als auch solche Fälle, in denen der Benutzer des Mietwagens diesen von seinem Arbeitgeber angemietet erhält.
In beiden Situationen ist es bei einem Unfall mit dem Mietwagen so, dass der Benutzer ein Interesse daran hat, nur die Selbstbeteiligung im Schadenfall zahlen zu müssen und nicht den Gesamtschaden. Auf der anderen Seite geben die Mietwagenunternehmen in den jeweils gültigen Vertragsbedingungen standardmäßig eine Klausel vor, in der die Beschränkung auf den Selbstbeteiligung dann nicht greift, wenn der Benutzer vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Im konkreten Fall hat der BGH entschieden, dass eine solche Klausel in den Vertragsbedingungen unzulässig sein kann, dennoch die Beschränkung auf den Selbstbeteiligung anhand des konkreten Verschuldensvorwurfs geprüft werden muss.
Es kommt also darauf an, inwieweit der Benutzer für den Schaden verantwortlich ist. Insbesondere bei Alkoholkonsum und erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen kann dies zu einer vollen Haftung auf den Gesamtschaden führen, da dies bereits als grobe Fahrlässigkeit eingestuft wird.