Die Haftung des Staates ist bei Prüfnachlässigkeiten von amtlich bestellten Sachverständigen nur begrenzt möglich. Vor einiger Zeit wurde in der automobilen Fachpresse und auch in der KRAFTHAND die Möglichkeit diskutiert, dass bei Fahrzeugmängeln nicht der Kfz-Betrieb, sondern der Staat haften könnte, sofern ein amtlicher Sachverständiger seinen Prüfungspflichten nicht nachkam (siehe Ausgabe 4/2011, S. 49).
Diese Möglichkeit ist weiterhin als Ausnahme zu verstehen. Der erwähnten Diskussion lag ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (Az.: I-11 U 112/08, 11 U 112/08) zugrunde, in dem sich der zu entscheidende Senat mit den Fragen der sogenannten ‚Staatshaftung‘ auseinandersetzte. Die Aussage der Oberlandesrichter darf allerdings nicht verallgemeinert und auf die alltäglichen Situationen eines Kfz-Profis angewandt werden. Die Haftung des Staates soll nach wie vor lediglich ausnahmsweise in Betracht kommen.
Im entschiedenen Fall wurde ein auf Gasbetrieb umgerüstetes Fahrzeug von einem Privaten an einen anderen Privaten, und zwar unter Ausschluss der Gewährleistung, verkauft. Das OLG dazu wörtlich: ‚So ist weder vorgetragen worden noch sonst erkennbar, dass X bei dem Verkauf als Unternehmer handelte.‘ Diese Situation entspricht nicht der des Kfz-Händlers.
Insofern ist es durchaus vorstellbar, dass der gewerbliche Händler, der grundsätzlich die gleiche Sachkenntnis besitzt wie der Sachverständige, sich in der Regel nicht von gewährleistungsrechtlichen Ansprüchen freizeichnen könne, sofern er das Fahrzeug vor Verkauf mit einer neuen HU-Plakette ausstatten lässt und zudem das Protokoll des Sachverständigen als Beschaffenheitsangabe beilegt.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf beantwortet diese Frage in einem schon älteren Urteil (Az.: 18 U 67/95) zulasten des Kfz-Profis – er soll durch die Hauptuntersuchungen gerade keinen ‚Freifahrtsschein’ für jegliche Mängel erhalten, um so seiner eigenen Prüfungspflicht zu entgehen. Denn nach Ansicht der Düsseldorfer Richter wird ‚mit der Durchführung der Hauptuntersuchung nach Anlage VIII zu § 29 StVZO keinesfalls zugesichert, dass [… der Kunde …] ein Fahrzeug zurückerhalten würde, das keinerlei Mängel aufweist […]. [Das Prüfprotokoll der HU] enthält keine Zusicherung der absoluten Mangelfreiheit.‘ Dieses Urteil der Düsseldorfer Kollegen hatten bestimmt auch die Richter aus Hamm vor Augen.
Weder Fachwissen noch Prüfungsmöglichkeiten
Eine Haftung des amtlichen Sachverständigen und damit des Staates wäre allerdings dann möglich, wenn entweder das vorhandene Fachwissen und Können des Kfz-Profis oder dessen rechtliche Prüfweite beschränkt ist und Fehler folglich nur von einem amtlichen Sachverständigen entdeckt werden könnten.
Im eingangs erwähnten Fall des OLG Hamm unterließ es der Sachverständige im Zuge des Verkaufs, die Gasanlage vollständig zu prüfen. Die Aussage des OLG Hamm dazu wörtlich:
‚Die einzige Erklärung für das Übersehen der Mängel sei, dass der Prüfer die Gasanlage pflichtwidrig nicht untersucht habe. Unter diesen Umständen hat der Prüfer seine dienstlichen Pflichten bewusst vernachlässigt und einen potenziell gemeingefährlichen Zustand der Gasanlage nicht erkannt. Es kann ihn daher nicht entlasten, [dass] er auf den ordnungsgemäßen Zustand des seinerzeit gut sechs Jahre alten Fahrzeugs vertraut haben mag und an anderer Stelle beim Schwingungsdämpfer einen Mangel des Fahrzeuges erkannt hat.‘
Für die Oberlandesrichter aus Hamm standen die Folgen einer unterlassenen Dichtigkeitsprüfung der Gasanlage im Vordergrund des haftungsrechtlichen Tatbestands. Im Ergebnis konnten die Richter in diesem Sachverhalt das mangelnde Fachwissen der Vertragsparteien, also der beiden Privatpersonen, auf ein staatlich anerkanntes Prüforgan abwälzen.