Der Bundesgerichtshof hatte vor Kurzem einen interessanten Vorgang zur Gewährleistung zu beurteilen. Die Richter diskutierten jedoch nicht den Mangel selbst, sondern gingen auf Fragen zum Darlegungs- und Beweisrecht ein (Az.: V ZR 86/11).
Wenn es sich bei einem Defekt um einen Mangel handelt, muss dies normalerweise der Kunde beweisen. Geht es dabei um einen privaten Käufer, so kommt ihm das Gesetz insoweit entgegen, dass der Verkäufer zumindest nachweisen muss, dass der festgestellte Mangel bei der Übergabe des Wagens nicht vorlag.
Im nunmehr entschiedenen Fall, der einen Hauskauf zum Gegenstand hatte, konnte sich der Kunde darauf berufen, dass Teile des Gebäudes mangelhaft waren, denn beide Parteien hatten ganz bewusst einen Gewährleistungsausschluss vereinbart. Falls der Verkäufer jedoch bei Vertragsabschluss bestimmte Mängel arglistig verschweigt, könnte der Käufer einen solchen Ausschluss mittels § 444 BGB abwenden. Dieser Grundsatz gilt ebenso im Autohandel.
Allerdings muss er dies zumindest im Grundsatz auch beweisen. Angesichts der Tatsache, dass ein Beweis durch den Kunden fast unmöglich erscheint, konstruiert der BGH die sogenannte sekundäre Darlegungslast. Der Verkäufer muss die aufgestellte Behauptung des Käufers zunächst dadurch entkräften, indem er darlegt, ob er den Käufer über etwaige Mängel aufgeklärt hat oder eine solche Aufklärung unnötig gewesen ist. Ein einfaches Bestreiten reicht hierzu nicht aus.
Im entschiedenen Fall war es für den Verkäufer allerdings möglich, die Behauptungen des Käufers zu entkräften. Der Gewährleistungsausschluss hatte letztlich Bestand.