Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az.: I-3 U 63/11) hat in einem aktuellen Fall entschieden, dass eine nicht erteilungsfähige Umweltplakette einen Mangel darstellt, sofern der Käufer deswegen nicht in bestimmte, als Umweltzonen ausgeschriebene Gebiete fahren kann.
Im konkreten Fall befand sich beim Abschluss des Kaufs an der Windschutzscheibe des Fahrzeugs (hier: Wohnmobil) eine gelbe Umweltplakette. Als der Käufer das Fahrzeug ummelden wollte, stellte die Zulassungsstelle keine gelbe Plakette mehr aus. Angesichts dieser Tatsache trat der Käufer vom Kaufvertrag zurück, da der Verkäufer die Garantie dafür übernommen hatte, dass die gelbe Plakette wieder ausgestellt wird.
Zu Recht, so die Düsseldorfer Oberlandesrichter. Der Umstand, dass der Käufer im Zuge der Ummeldung keine gelbe Schadstoffplakette erhalten kann, ist ein Sachmangel. Denn augenscheinlich war das Fahrzeug bisher mit einer falschen Plakette versehen. Mit der gelben Plakette wäre es aber möglich gewesen, die innerstädtischen Umweltzonen zu befahren. Der Käufer ging davon aus, dass er nach Kauf des Fahrzeugs auch weiterhin durch innerstädtische Schadstoffsperrzonen fahren könne. Da sich nachträglich herausgestellt hat, dass dies nicht der Fall ist, liegt ein Sachmangel vor, der den Käufer zum Rücktritt berechtigt hat, so die Richter abschließend.