Im spezialisierten Glasreparaturservice wird gerne mit Rabatten in Höhe der Teilkasko-Selbstbeteiligung geworben, sodass der Tausch der Scheibe oder die Spot-Reparatur für den Kunden kostenneutral mit der Versicherung abwickelbar ist.
In einem konkreten Fall des OLG Köln (Az.: 6 U 93/12) hatte der Autoverglaser den Kunden-Rabatt der Versicherung gegenüber verschwiegen: Offiziell forderte das Unternehmen die Selbstbeteiligung beim Kunden zwar ein und meldete dies der Versicherung. Dem Kunden nahm der Autoverglaser jedoch zugleich das Versprechen ab, auf seiner Scheibe eine Werbefläche zu reservieren, die der Autoverglaser für eine vereinbarte Zeit für entsprechende Werbeaufkleber nutzen könne. Dafür erhielt der Kunde als Entgelt den Wert der Selbstbeteiligung. Diese vertragliche Regelung wurde indes der Versicherung verschwiegen.
Gegen dieses ‚Modell’ ging daraufhin die Versicherung vor, indem sie das Unternehmen abmahnte und auf Unterlassung dieser wettbewerbswidrigen Praxis verklagte. Das betroffene Unternehmen wehrte sich dagegen mit der Behauptung, dass es branchenüblich sei, dem Kunden Nachlässe in Höhe der Selbstbeteiligung zu gewähren.
Das OLG Köln sah zwar keinen Anknüpfungspunkt zu einem direkten unlauteren Verhalten gegenüber der Versicherung, da der Autoverglaser und die Versicherungsgesellschaft auf unterschiedlichen Märkten agieren, dennoch hat der Autoverglaser mit seiner Praxis dem Versicherungsunternehmen in wettbewerbswidriger Weise geschadet, als er mit Täuschungsabsicht den Rabatt verschwiegen hatte.