In diesem Monat danken viele Werkstattinhaber ihren Mitarbeitern für ihre Treue, indem sie ihnen ein Weihnachtsgeld zahlen. Dazu sind sie allerdings nur verpflichtet, wenn sie sich im Vorfeld vertraglich oder tariflich einer solchen Sonderzahlung ‚unterworfen’ haben.
Was viele Betriebsinhaber nicht wissen: Auch durch eine sogenannte ‚betriebliche Übung‘ kann ein Anspruch auf diese Leistung entstehen. Darunter versteht die Rechtsprechung eine Art Gewohnheitsrecht mit vertraglichem Einschlag: Für den Fall, dass der Arbeitgeber mit einer bestimmten Regelmäßigkeit den Mitarbeitern ohne Vorbehalt eine derartige Sondervergütung gewährt, entsteht ein Anspruch darauf. Der Arbeitgeber kann dies nur dann abwenden, wenn er sich die Freiwilligkeit der Gratifikation ausdrücklich vorbehält und darlegt, dass er jedes Jahr neu hinsichtlich der Zahlung und der Höhe des Weihnachtsgelds entscheidet.
Allerdings ist ein umfassender und allgemeiner Freiwilligkeitsvorbehalt, der alle Gratifikationen (wie Weihnachts- und Urlaubsgeld) unabhängig von ihrer Art und ihrem Entstehungsgrund erfasst, intransparent und hält einer Prüfung nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht Stand (BAG, Az.: 10 AZR 526/10). Deshalb muss sich der Vorbehalt auch direkt auf das Weihnachtsgeld beziehen, welches freiwillig und ohne Rechtsanspruch gezahlt wird.