Selten, aber möglich ist folgender Fall, den das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az.: I-1 U 6/10) zu entscheiden hatte:
An einem Freitagnachmittag meldete sich der Kunde einer Nutzfahrzeug-Werkstätte mit einem Inspektionsauftrag an. Die Reparatur sollte an darauffolgenden Montag ausgeführt werden, der Lkw hingegen bereits ab Freitag in der Werkstatt verbleiben. Am Montagvormittag bemerkte vor Beginn der Reparatur ein Werkstattmitarbeiter eine kräftige Rauchentwicklung an dem Fahrzeug, die alsbald in Feuer umschlug. Trotz sofortiger Entfernung des brennenden Fahrzeugs entstand ein Schaden von rund 85.000 Euro. Die Ursache des Brands lag an der Fahrzeugelektronik. Trotzdem verweigerte die Betriebshaftpflichtversicherung des Fahrzeughalters Schadenersatz. Aufgrund der dreitägigen Betriebsruhe ‚gebe es keinen fahrzeugbezogenen technischen Grund als Brandursache‘, so die Versicherung.
Dieser Argumentation folgten auch die Düsseldorfer Richter: ‚Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG umfasst [zwar] alle durch den Kfz-Verkehr beeinflussten Schadensabläufe. Es genügt, dass sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat‘, allerdings müssen sich diese Gefahren ‚bei dem Betrieb‘ des Fahrzeugs realisiert haben. Dies erfodere einen ’nahen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang‘. Neben der zeitlichen Diskrepanz (drei Tage) kam für die Richter noch ein rechtlicher Wertungsaspekt hinz: Selbst wenn trotz des zeitlichen Abstands zum tatsächlichen Brand ein technischer Defekt der Zündanlage ausschlaggebend gewesen wäre, scheitert der Anspruch letztlich am rechtlich auszulegenden Begriff ‚des Betriebs‘. Durch die fälligen Arbeiten am Fahrzeug war es im ‚übertragenen Sinne – ,aus dem Verkehr gezogen‘ worden, um daran Arbieten vornehmen zu lassen‘, so die Richter abschließend.
Artikel aus der KRAFTHAND-Ausgabe 3/2011