Nach einem Unfall hat der Geschädigte für die Zeit der Reparatur das Recht, vom Unfallgegner beziehungsweise seiner Versicherung entweder eine Nutzungsausfallentschädigung zu verlangen oder ein entsprechendes Ersatzfahrzeug anzumieten. Im Brennpunkt stehen seit einigen Jahren die Kosten des Leihwagens. Inzwischen kürzen die meisten Versicherungsgesellschaften die ursprünglich geforderten Kosten oder versuchen auf einem anderen Weg, entstandene Kosten nachträglich zu reduzieren. So auch in folgendem Beispiel des BGH (Az.: I ZR 85/10).
In dem Fall wollte sich die gegnerische Versicherung beim Geschädigten melden und diesem ein günstigeres Leihwagenangebot unterbreiten sowie den bereits abgeschlossenen Mietvertrag kündigen. Doch der Betreiber einer örtlichen Mietwagenfirma untersagte dies der Versicherung.
Zu Unrecht, so der BGH. Denn der Geschädigte selbst muss im Einzelfall nachweisen, warum er gerade beim örtlichen Anbieter ein Fahrzeug angemietet hat. Nach Ansicht des BGH hat der Geschädigte den Schadenersatzanspruch gegenüber der gegnerischen Versicherung geringzuhalten. Dieses Interesse wird durch das Unterbreiten eines Alternativangebots nicht berührt, so die Richter abschließend. Werkstätten, die ihren Kunden für die Dauer der Reparatur auch einen Mietwagen anbieten, dürfen insofern Anrufe der gegnerischen Versicherung nicht verbieten, die damit weitere Mietwagenangebote unterbreiten will.