Betriebsferien anzuordnen, ist in der aktuellen Situation eine mögliche Maßnahme, mit schlechter Auftragslage (verträglich) umzugehen. Nun stellt sich die Frage, wann genau ein Arbeitgeber dies tun darf. Der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel vom VDAA gibt Antworten.
Darf der Arbeitgeber den Urlaub einseitig anordnen? Nach dem Bundesurlaubsgesetz (BurlG) § 7 Abs. 1 hat der Arbeitgeber die Wünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, soweit dem dringende betriebliche Belange nicht entgegenstehen. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer seinen Urlaub in Dauer und Lage grundsätzlich selbst bestimmen sollte. Das gilt auch in der Coronakrise. Lediglich beim Resturlaub aus dem Vorjahr, der zu einem Stichtag verfällt, sieht dies anders aus. Hier kann der Arbeitgeber den Mitarbeitern durchaus vorgeben, wann sie ihn zu nehmen haben.
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