Der ASA-Bundesverband kritisiert ein kurz vor dem Jahreswechsel verfasstes Innungsschreiben zur HU-SEP-Richtlinie, in dem von Konsequenzen die Rede ist, mit denen Prüfstellenbetreiber seit 1. Januar 2021 zu rechnen haben. Im Wesentlichen geht es um vier Punkte.
Christian Thalheimer, Leiter des Fachbereichs Prüfstände im ASA-Bundesverband, hat als Experte in allen offiziellen Gremien auf Bundesebene daran mitgewirkt, die Richtlinie für Scheinwerfer-Einstellprüfgeräte (SEP) zu erarbeiten. Und ebenso die HU-Scheinwerfer-Prüfrichtlinie, bei der es unter anderem um die Beschaffenheit der Aufstandsflächen geht. Aufgrund dieses Know-hows sind ihm in Innungsschreiben vier Punkte aufgefallen, die seiner Auffassung nach nicht ganz korrekt formuliert sind und somit einer Richtigstellung bedürfen.
Erstens: Fristangabe
Zum einen ist die Aussage „zum 31. Dezember 2020 läuft die Frist zur Anwendung der HU-Scheinwerfer-Prüfrichtlinie vom Dezember 2018 aus“ falsch.
Korrekt ist, dass lediglich die Frist zur Anwendung des Bestandsverfahrens* bei der Stückprüfung von neu in Betrieb genommenen SEP-Systemen an diesem Datum endet. Thalheimer betont, dass die HU-Scheinwerfer-Prüfrichtlinie in der Fassung vom Dezember 2018** weiterhin für alle vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommenen SEP-Systeme gültig ist.
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