KÜS Hauptuntersuchung
Service der Prüfgesellschaften

Abnahme von HU und AU während der Pandemie

Bild: KÜS

Auch in den aktuell schweren Zeiten wollen wir unsere Leser über alles Wichtige aus der Branche informieren. Dazu gehören vor allem Fragen rund um HU und AU. Aus diesem Grund haben wir den Prüf- und Sachverständigenorganisationen Dekra, GTÜ, KÜS und TÜV Süd folgende Fragen gestellt:

1. Hat Ihre Prüf- und Sachverständigenorganisation auch jetzt an allen Stützpunkten geöffnet, um an Fahrzeugen eine AU und HU auszuführen?

2. Wo können sich Autofahrer informieren, ob die Prüfstelle geöffnet hat?

3. Kommen Ihre Prüfer auch weiterhin in die Werkstätten, um Fahrzeuge zu prüfen?

4. Überzieht ein Fahrzeughalter eine HU/AU aufgrund einer häuslichen Quarantäne oder eines längeren Krankenhausaufenthalts deutlich, muss er mit Konsequenzen rechnen? Oder gibt es in diesem Fall besondere Regelungen?

Dekra

Zu Frage 1: Dekra ist als staatlich beauftragte Überwachungsorganisation bundesweit bzw. als Technische Prüfstelle in sechs Bundesländern in der Pflicht, den Prüfbetrieb aufrecht zu erhalten. Bundesweit erfüllen wir in unseren Prüfhallen einen hoheitlichen Auftrag nach den gesetzlichen Vorgaben. Auch in der aktuellen Situation gilt: Die Fahrzeuge, die auf unseren Straßen unterwegs sind, müssen verkehrssicher sein. Deshalb haben unsere Prüfstellen aktuell wie üblich geöffnet.
Zu Frage 2: Den jeweils nächstgelegenen Standort finden die Kunden unter www.dekra.de/standorte. Dort sind Kontaktdaten hinterlegt, falls Kunden vorab telefonisch anfragen wollen.
Zu Frage 3: Die Durchführung einer HU in Werkstätten wird zwischen den örtlichen Dekra-Niederlassungen und ihren Prüfstützpunkten jeweils aktuell besprochen und bewertet. Wir gehen im Moment davon aus, dass in der Mehrzahl der Prüfstützpunkte nach wie vor – bei entsprechendem Bedarf der Werkstattkunden – regelmäßig geprüft wird.
Zu Frage 4: Aktuell gelten die Vorgaben der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) uneingeschränkt. In der Ausübung der hoheitlichen Tätigkeit im Rahmen der HU sind wir an diese Vorgaben gebunden. Um die Verkehrssicherheit weiter zu gewährleisten, wird aktuell an Konzepten gearbeitet, die in den nächsten Tagen veröffentlicht werden. Eventuelle Veränderungen der gesetzlichen Vorgaben können nur durch den Gesetzgeber erfolgen.

GTÜ

Zu Frage 1: Die Bundesländer und das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) haben aktuell verlautbart, dass das Durchführen von regelmäßigen technischen Untersuchungen der Sicherheit im Straßenverkehr dient und zur Aufrechterhaltung der systemrelevanten Logistikketten notwendig ist. Daher ist eine vorherige Terminvereinbarung mit dem GTÜ-Partner sinnvoll und ermöglicht somit einen reibungslosen Ablauf vor Ort. Derzeit ist eine HU ohne große Wartezeiten zu absolvieren.
Zu Frage 2: Der nächstgelegene GTÜ-Partner ist über die Homepage zu finden.
Zu Frage 3: Die Prüfer der Sachverständigenorganisation GTÜ suchen den Angaben zufolge auch trotz der angeordneten Ausgangsbeschränkungen weiterhin die Prüfstützpunkte in den Werkstätten auf. In welchen Umfang dies geschieht, ist grundsätzlich mit dem jeweiligen Prüfstützpunkt zu klären. (Nachtrag vom 26.03.2020)
Zu Frage 4: Wer jedoch aufgrund besonderer Gesundheitsvorsicht den Termin der fälligen HU länger als zwei Monate und bis maximal vier Monate überzieht, solle derzeit nicht mit einem Bußgeld rechnen müssen, so die Empfehlung des BMVI an die Bundesländer. „Allerdings ist das Fahren zu einer Prüfstelle oder einer Kfz-Werkstatt ein triftiger Grund, aufgrund dessen man die Wohnung verlassen darf“, erklärte Robert Köstler, Sprecher der GTÜ-Geschäftsführung.

TÜV Süd

Zu Frage 1: Aufgrund der weiteren Ausbreitung des Coronavirus und der beschlossenen Ausgangsbeschränkung haben wir in Bayern unser Netz von Service-Centern auf systemrelevante Prüfstellen mit reduzierten Öffnungszeiten und einer Notbesetzung eingeschränkt.
Bayernweit gelten folgende, einheitliche Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag jeweils 8-12 Uhr und 13-16 Uhr.
Die Anzahl der geöffneten Prüfstellen gestaltet sich jedoch aufgrund der unterschiedlichen Verordnungen in den anderen Bundesländern sehr unterschiedlich. Die Verkehrssicherheit ist aber in jedem Fall gewährleistet.
Zu Frage 2: Das nächstgelegene, offene Service-Center findet der Kunde online unter www.tuvsud.com/online-termin.
Zu Frage 3: Auch nach den angeordneten Ausgangsbeschränkungen in Bayern infolge der Coronavirus-Pandemie führt TÜV SÜD die HU bei Kraftfahrzeugen durch – jedoch in reduziertem Umfang. Die HU ist Unternehmensangaben zufolge an ausgewählten Prüfstellen möglich. Dafür nimmt sie ab sofort seinen mobilen HU-Service in den Kfz-Werkstätten wieder auf. Diesen hatte man wegen der weitreichenden Corona-Regeln in Bayern vorübergehend ausgesetzt. (Nachtrag vom 26.03.2020)
Zu Frage 4: Die Bußgelder sind für die ersten vier Monate ausgesetzt. Dies gilt bis 30. Juni 2020. Weitere Informationen stehen unter https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/K/Corona/auswirkung-ueberpruefung-fahrzeugueberwachung.html zum Download bereit.

KÜS

Zu Frage 1: Als Überwachungsorganisation haben wir einen hoheitlichen Auftrag im Sinne der Verkehrssicherheit und erhalten daher den Prüfbetrieb aufrecht. Allerdings hat die Gesundheit unser Partner und Kunden oberste Priorität. Daher liegt es im Ermessen unserer selbstständigen Partner, wie sie die Lage bei sich an der Prüfstelle einordnen und entscheiden dementsprechend selbst vor Ort. Nach Rückmeldungen unserer Prüfstellen sind diese weitestgehend geöffnet. Einige Partner haben ihre Öffnungszeiten angepasst. Daher empfiehlt sich vor Besuch einer Prüfstelle ein kurzer Anruf oder ein Blick auf deren Webseite.

Zu Frage 2: Der nächstgelegene KÜS-Partner ist über die Homepage www.kues.de zu finden.

Zu Frage 3: Ja. Wir sichern den hoheitlichen Auftrag im Sinne der Verkehrssicherheit, auch mit den Prüfungen in den Werkstätten. Die Absprache zwischen den Werkstätten und unseren Partnern funktioniert vor Ort. Haben die Werkstätten geöffnet und der Betrieb läuft, prüfen unsere Partner die Fahrzeuge auch vor Ort.

Zu Frage 4: Es gilt aktuell die Straßenverkehrszulassungsordnung. Aufgrund der Krise haben Bund und Länder reagiert. Jedoch muss der gesetzliche Auftrag für die Überwachungsorganisationen aufrechterhalten werden. Es wird derzeit an Vorgaben gearbeitet, um die Fahrzeugüberwachung und damit auch die Verkehrssicherheit weiter zu gewährleisten. Die StVZO ist eine Vorgabe des Gesetzgebers und kann auch nur durch diesen geändert werden.