Manche Fahrzeuge erweisen sich für den Kfz-Handel als Ladenhüter. Problematisch ist nicht nur, dass sie Kapital binden und langsam einstauben, sondern nach einer gewissen Zeit nicht mehr als ‚Neufahrzeug‘ verkauft werden dürfen, obwohl sie technisch noch als neuwertig einzustufen sind.
Unterlässt der Händler einen entsprechenden Hinweis auf die Standzeit, so kann der Kunde wegen eines Mangel vom Kaufvertrag zurücktreten. Im Fall des Landgerichts Köln (Az.: 8 o 338/10) erwarb der spätere Kläger von einem Händler einen Jeep. Auf einer bekannten Handelsplattform wurde dieses Fahrzeug als "Geländewagen/Pickup, Neufahrzeug" bezeichnet. Das entsprechende Bestellformular enthielt als Allgemeine Geschäftsbedingungen allerdings unter Nr. 4.10 folgende Klausel: ‚Käufer werden darauf hingewiesen, dass wir kein klassischer Neuwagen-Vertragshändler sind und überwiegend EU-Fahrzeuge aus dem Ausland importieren, welche unter Umständen mehr als ein Jahr nach der Produktion gestanden haben können oder eine Kurzzeit- oder Tageszulassung haben. Zwar sind es EU-Fahrzeuge mit 0 km, aber doch Gebrauchtwagen nach deutschem Recht."
Bald nach dem Kauf rügte der Käufer diverse Mängel, unter anderem stellte er fest, dass der Jeep bereits über ein Jahr Standzeit aufwies – und deswegen dem Fahrzeug das Merkmal "neu" in der Anzeige absprach. Der Handler widersprach dem Käufer, denn zumindest hätte er zum Zeitpunkt des Kaufs in den einschlägigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die Möglichkeit einer längeren Standzeit hingewiesen.
Mit dieser Argumentation scheiterte der Händler letztlich vor dem Langericht. Das Richterkollegium gestand zwar ein, dass mit der Internetanzeige noch kein verbindliches Verkaufsangebot (Fachbegriff: invitatio ad offerendum) zustande kam, sondern erst mit der Vorlage des entschprechenden Bestellformulars. Jedoch messen die Kölner Richter dem Anzeigentext eine maßgebliche Bedeutung bei, die auch noch nach Unterzeichnung des Bestellformulars fortwirkt …
Auszug aus Artikel der KRAFTHAND-Ausgabe 11/2011.