Das Oberlandesgericht Karlsruhe (Az.: 17 U 146/19) hat entschieden, dass der Käufer eines abgasmanipulierten Dieselfahrzeugs dem Hersteller auch die Kosten für einen Kreditschutzbrief sowie sogenannte Deliktszinsen in Rechnung stellen kann.
Der Kläger hatte im konkreten Fall das Fahrzeug finanziert und deswegen zusätzlich einen Kreditschutzbrief abgeschlossen. Er verlangt nunmehr vom Hersteller Schadenersatz, welcher nicht nur die Rückzahlung des Kaufpreises sowie Kreditraten umfasst, sondern auch Deliktszinsen und etwaige Kosten für den Schutzbrief.
Nach Auffassung der Richter haftet der Hersteller wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung nach § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und sie verweisen auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts. Der Kläger könne neben dem Kaufpreis und den Kreditraten auch den Ersatz der Kosten verlangen, die dem Kläger durch den Abschluss des Kreditschutzbriefs entstanden sind. Der Käufer müsse sich aber für die von ihm gefahrenen 117.000 km einen Nutzungsvorteil anrechnen lassen.
Außerdem erhält der Kläger Deliktszinsen im Sinne des § 849 BGB. Die Schadensumme wird dabei mit 4 Prozent jährlich verzinst.