Abgasmanipulation: Käufer muss nicht auf Software-Update warten
Derzeit nehmen die Urteile im Zuge des Abgasskandals kein Ende. KRAFTHAND berichtete bereits mehrfach darüber. Der aktuellste Fall: Die Richter der 2. Kammer am Landgericht Krefeld haben in einem Urteil (Az.: Az. 2 O 72/16) den Rücktritt eines Audi-Käufers bestätigt.
Er hatte einen neuen Ingolstädter Mittelklassewagen erworben, ausgestattet war das Fahrzeug mit dem ‚abgasmodifizierten‘ EA-189-Dieselaggregat. Damit stellen sie sich, vergleichbar mit dem LG München I, gegen die Aussagen ihrer Bochumer Kollegen (Az. I-2 O 425/15), welche das Ansinnen eines ebenfalls betroffenen Kunden, sich vom Kaufvertrag zu lösen, abgelehnt hatten (siehe KRAFTHAND 13-14/2016, S. 54).
Der betroffene Neuwagen sei aufgrund der modifizierten Software nach Ansicht der Krefelder Richter nicht nur mangelhaft, sondern dem Käufer kann darüber hinaus nicht zugemutet werden, auf eine Nachbesserung zu warten, vor allem, „wenn und solange zu befürchten ist, dass sich dadurch der CO2-Ausstoß des Fahrzeugs oder dessen Kraftstoffverbrauch erhöht oder die Motorleistung vermindert. Dass dies geschehen wird, muss der Käufer nicht beweisen. Es genügt, wenn aufgrund vom Verkäufer nicht widerlegter tatsächlicher Anhaltspunkte der plausible Verdacht besteht, dass eine Nachbesserung negative Auswirkungen (z. B. auf den Kraftstoffverbrauch) haben wird“, so die Richter abschließend.
Sie ließen es sich zudem nicht nehmen, noch eine eigene Bemerkung zum Abgasskandal im Urteilstext einfließen zu lassen: Es „ist zu bedenken, dass der Vertrauensverlust, der die konkrete Nachbesserung mit dem Software-Update unzumutbar macht, auch Auswirkungen auf das zukünftige Vertrauen in das Fahrzeug zeigt“. Letztlich musste der Händler den Vertrag auflösen und den Kaufpreis erstatten. Für den Gebrauchsvorteil konnte er dem Käufer einen Nutzungsersatz in Höhe von 4.923,88 Euro in Rechnung stellen.
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