10 statt 25 Jahre für Designschutz
Der Gesetzesentwurf zur Stärkung des fairen Wettbewerbs – mit dem sich der Bundestag am 26. September in erster Lesung befassen wird – bedarf in der Reparaturklausel dringend einer Nachbesserung, so die gemeinsame Position von ADAC, GDV, GVA und vzbv. Konkret geht es dabei um die Frist für den Fortbestand eingetragener Designrechte. Der aktuelle Gesetzesentwurf sieht nämlich vor, dass der Bestandsschutz für zum Stichtag bereits registrierte oder beantragte Designrechte bis zu 25 Jahre weiter gelten soll. „Dies würde die vom Gesetzgeber gewünschte Marktliberalisierung aushebeln“, argumentiert die Verbändeallianz, da sie tatsächlich erst ab 2045 uneingeschränkt für den gesamten Fahrzeugbestand greifen würde.
Deshalb fordern der Gesamtverband Autoteile-Handel (GVA), der Allgemeine Automobil-Club (ADAC), der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) sowie der Verbraucherzentrale Bundesverband die Abgeordneten des Deutschen Bundestags in einem gemeinsamen Positionspapier auf, den Bestandsschutz durch eine Stichtagsregelung auf das verfassungsrechtliche Minimum zu begrenzen – und das wären 8 bis maximal 10 Jahre. Dies würden Gründe des öffentlichen Interesses legitimieren. Der Experte für Eigentums- und Enteignungsrecht Prof. Foroud Shirvani von der Universität Bonn hat die Möglichkeiten zur Änderung des Bestandschutzes geprüft und kommt in seinem aktuellen Gutachten zu dem Ergebnis, dass „es dysfunktional ist, wenn der Ersatzeilmarkt liberalisiert werden soll und die bestehenden Designschutzrechte noch 25 Jahre fortbestehen können“.
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