Wer Fahrzeuge verkauft, ist verpflichtet, den Kunden über die Anzahl der Vorbesitzer zu informieren, da dies einen erheblichen Einfluss auf den Wert und somit auf die Kaufentscheidung hat. Unter Privatpersonen muss der Verkäufer nur jene Vorbesitzer angeben, die sich aus dem „Fahrzeugbrief“ ergeben. Aber was gilt für gewerbliche Kfz-Händler?
Wer ein Fahrzeug verkauft, muss gewährleisten, dass es dem Käufer frei von Sach- und Rechtsmängeln übergeben wird. Die Mangelfreiheit bestimmt sich maßgeblich nach den sogenannten Beschaffenheitsvereinbarungen im Kaufvertrag. Wurden keine solchen Vereinbarungen getroffen, ist grundsätzlich die übliche Beschaffenheit zu Grunde zu legen. Dazu heißt es im Bürgerlichen Gesetzbuch BGB § 434:
Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich
- für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
- für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.
Gewerbliche Händler haben ein umfassenderes Pflichtenprogramm, was die Aufklärung über die Vorbesitzer angeht.
Bei einem Kfz-Kaufvertrag gehört zur Beschaffenheit des Fahrzeugs neben den technischen und optischen Details im Regelfall auch die Anzahl der Vorbesitzer. Wurde die Anzahl nicht wahrheitsgemäß genannt, kann von einem Mangel des verkauften Wagens ausgegangen werden mit den entsprechenden rechtlichen Konsequenzen.
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