Das LG Flensburg hat in einem Urteil vom 24.08.2011, AZ 4 O 9/11 geurteilt, dass eine Vollkaskoversicherung zurecht ihre Leistungspflicht um 50 Prozent kürzen kann, wenn der verunfallte Fahrer einen alkoholbedingten Fahrfehler bei 0,4 Promille begangen hat.
Im konkreten Fall kann der Fahrer innerhalb einer Ortschaft bei gut beleuchteter trockener Straße in einer Linkskurve von der Straße ab und fuhr gegen eine Straßenlaterne.
Die Vollkaskoversicherung hat wegen grober Fahrlässigkeit die Leistung um 50 Prozent gekürzt. Dies hat das Gericht bestätigt, da das Abkommen von der Straße im konkreten Fall als alkoholbedingter Fahrfehler zu werten war.