Aktualisierte Vorgaben zur korrekten Verwendung von Kennzeichenbefestigungen
Im Verkehrsblatt 5/2024 hat der Verordnungsgeber Neuigkeiten zur korrekten Verwendung von Kennzeichenbefestigungen zu § 12 Absatz 5 Fahrzeug-Zulassungsverordnung veröffentlicht.
Manche gesetzliche Vorgaben haben ein Ablaufdatum und laufen somit nicht unbegrenzt. Das verpflichtet den Verordnungsgeber, regelmäßig neue Erkenntnisse und technische Neuheiten in eine Nachfolgeregelung aufzunehmen. Das trifft nun auch auf das Thema korrektes Befestigen von Kennzeichen zu. Bei der aktuellen Verlautbarung geht es – wie schon bei der zum 1. Januar 2024 ausgelaufenen – unter anderem um Kennzeichenhalter, die unzulässig sind.
Demnach sind die gern verwendeten rahmenlosen Kennzeichenhalter nicht für eine ordnungsgemäße Befestigung des Nummernschilds geeignet. Zumindest dann, wenn sie sich relativ einfach ein- und ausclipsen lassen und für sie keine ABE vorliegt (Details siehe Verlautbarung aus dem Verkehrsblatt). Stellt ein Prüfingenieur bei der HU solche Halterungen fest, kann er das mit Vermerken wie „Kennzeichen, Befestigung mangelhaft“, „Kennzeichen, Ausführung unzulässig“ oder „Kennzeichen, unzulässig verändert“ auf dem Prüfbericht festhalten.
Der komplette Text zur zur korrekten Verwendung von Kennzeichenbefestigungen (§ 12 Absatz 5 Fahrzeug-Zulassungsverordnung) aus Verkehrsblatt 5/2024 steht Krafthand-Abonnenten auf www.krafthand.de/service/technische-mitteilungen zur Verfügung. Dazu die PDF Technische Mitteilungen 8/2024 (Korrekte Verwendung von Kennzeichenbefestigungen) anklicken.
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