RKüB: Neue Formulare
Das Schadensmanagement ist inzwischen in einem Kfz-Betrieb nicht mehr wegzudenken. Der Kfz-Profi steuert dabei sämtliche Prozesse rund um einen Unfallschaden mit dem Ziel, die Mobilität seines Kunden aufrecht zu erhalten. Da im Laufe der Zeit viele Betriebe mithilfe ihrer Sachverständigen ein umfassendes Rechtswissen erworben haben und dies auch zum Wohle ihrer Kunden durchaus einzusetzen verstehen, hat sich das Schadensmanagement im Laufe der letzten Jahre zu einem beliebten Streitthema vor den deutschen Gerichten entwickelt.
Zwischen den Problemfällen Mietwagenabrechnung, fiktiver Reparaturaufwand und Rechtsdienstleistungsgesetz war in letzter Zeit des Öfteren die seit Jahrzehnten verwendete Reparaturkostenübernahmebestätigung (RKüB) Gegenstand mehrerer Entscheidungen.
Mit dieser Erklärung wird dem Kfz-Betrieb erst ermöglicht, im Rahmen des Rechtsdienstleistungsgesetzes mit den Versicherungen selbst abzurechnen. Der Kunde tritt dabei gleich zu Anfang sämtliche mögliche Ansprüche aus dem Schadensereignis an seine Werkstatt oder an den Sachverständigen/Mietwagengesellschaft ab. Natürlich wissen zu diesem Zeitpunkt weder die Werkstatt noch das Mietwagenunternehmen, wie hoch die Schadensabrechnung tatsächlich ausfallen wird.
Aber genau dieses Problem beschäftigte den BGH in einer aktuellen Entscheidung (Az.: VI ZR 260/10). "Eine Abtretung ist […] nur wirksam, wenn die Forderung, die Gegenstand der Abtretung ist, bestimmt oder wenigstens bestimmbar ist", so die Richter. Da die endgültige Höhe niemals am Anfang einer Schadensabwicklung genau bestimmt sein kann, so soll zumindest der Versicherer erkennen können, zugunsten welcher Personen oder Unternehmen die Schadensabwicklung ‚abgetreten’ wurde.
Deswegen verlangt der BGH, dass in einer "Abtretungserklärung [zumindest der] Umfang der von der Abtretung erfassten Forderungen der [anvisierten] Höhe und der Reihenfolge nach" aufgeschlüsselt wird. Der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) kam dieser Aufforderung nunmehr nach und hat seine Reparaturkostenübernahmebestätigung (RKüB) überarbeitet.
Die neuen Formulare sind auch als Block à 25 Stück (inklusive Durchschrift) beim Krafthand Verlag beziehbar.
Schreiben Sie den ersten Kommentar