Update zur HU und AU in Zeiten von Corona

Verkehrsminister Scheuer empfiehlt Kulanz bei Hauptuntersuchung

Für die Fristen sowie die Durchführung von Schulungen (z.B. AU-Schulungen)  und Fahrzeugprüfungen im gesamten Bereich der technischen Fahrzeugüberwachung gibt es aufgrund des Coronavirus neue Empfehlungen vom Verkehrsministerium.

Bis zu vier Monate Kulanz beim Überziehen des HU- und AU-Termins empfiehlt das BMVI. Bild: Dekra
Dieser Beitrag ist Teil des Spezials: Abgasuntersuchung.

Nachdem KRAFTHAND erst vor wenigen Tagen zu den HU-Intervallen in Zeiten von Corona recherchiert hat und verschiedene Prüforganisationen darauf verwiesen, dass keine Ausnahmen gelten, zeichnet sich jetzt ein neues Bild. Das Verkehrsministerium (BMVI)  empfiehlt den Ländern hier großzügig zu sein.

So empfiehlt das BMVI auf seiner Homepage den Bundesländern, eine Kulanz bei den Hauptuntersuchungen walten zu lassen. Das heißt konkret: Sollte die Frist für eine Hauptuntersuchung um bis zu vier Monate überschritten werden, wird empfohlen, dies nicht zu sanktionieren. Diese Maßnahme soll dazu dienen, im Einzelfällen Mobilität sicherzustellen, wenn durch Auswirkungen des Coronavirus derzeit keine Hauptuntersuchung durchgeführt werden kann. Dies gilt sowohl für Nutzfahrzeuge als auch für private Fahrzeuge.

Als Grund dafür gibt das Ministerium an, dass die planmäßige Durchführung von Schulungen und Fahrzeugprüfungen im gesamten Bereich der technischen Fahrzugüberwachung einschließlich beigestellter Prüfungen (z.B. AU durch Werkstätten) vor dem Hintergrund der derzeitigen Situation mit dem Coronavirus nicht gewährleistet werden kann.

Das BMVI wird in Abstimmung mit den zuständigen obersten Landesbehörden entsprechende Empfehlungen in Bezug auf § 11 Absatz 2 Kraftfahrtsachverständigengesetz (KfSachvG ) und für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO von Nummer 3.1.4.3 Anlage VIII, Nummer 2.5 Anlage VIIIb, Nummern 2.6 und 8.2 Anlage VIIIc, Nummer 2.5 Anlage XVIIa, Nummern 2.5 und 7.1d Anlage XVIIId der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) sowie zur Anwendung des § 1 Absatz. 2 der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) im Verkehrsblatt bekannt geben.

 

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