Werkstattrecht: Fehlender TV-Empfang rechtfertigt keinen Rücktritt vom Autokauf
Das OLG Saarbrücken (Az.: 2 U 150/13) musste sich mit einem für heutige Verhältnisse noch ungewöhnlichen Fall beschäftigen: Ein Händler hatte seinem Kunden einen BMW 650i Cabrio mit TV-Empfang verkauft. Die TV-Funktion wurde im Verkaufsgespräch noch als absolutes „Highlight“ angepriesen. Tatsächlich stellte sich einige Zeit später heraus, dass ein durchgängiger Fernsehgenuss, auch während der Fahrt, aufgrund von Bild- und Tonstörungen nicht möglich war.
Die Richter gingen zwar davon aus, dass in den Kaufvertrag zumindest stillschweigend auch die zugesagte Beschaffenheit (‚Während der Fahrt Nachrichten hören via TV‘) aufgenommen worden war. Gleichwohl sei der Fehler nicht erheblich gewesen. Denn: Nachrichtenhören sei auch mit dem Radio möglich.
Erheblich mehr Probleme bereitete den Richtern der Vorwurf der ‚Bildstörung im Stand‘. Eine Beschaffenheitszusage erkannten die Richter nicht. Zudem gab der Käufer zu, der Händler hätte einen perfekten Bildempfang nicht zugesichert. Insoweit kam es nach Ansicht des Gerichts darauf an, ob der BMW mit diesen Ausfällen für die gewöhnliche Verwendung ungeeignet war und ein Durchschnittskäufer ein fehlerfreies TV-Bild erwarten darf.
Zur Art und Intensität der Störungen konnte der Käufer nach Ansicht der Richter keine eindeutige Angaben machen. Zudem hatte der Käufer dem Händler keine Frist zur Nachbesserung gesetzt. Schließlich half dem Käufer auch der Einwand nicht weiter, das Fahrzeug sei ein Montagsauto. Die Bildstörungen hätten noch nicht die Grenzen der Zumutbarkeit überschritten. Im Ergebnis scheiterte der Käufer mit sämtlichen Anträgen vor Gericht.
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